Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erarbeitung und Umsetzung sektorübergreifender Gesamtstrategien. In der aktuellen Strategie der Bundesregierung zur Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen vor Gewalt werden wohnungslose Frauen, die Drogen gebrauchen und von Gewalt betroffen sind, nicht explizit erwähnt. Laut den Festlegungen soll die Gesamtstrategie jeweils zu Beginn einer Wahlperiode auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD weiterentwickelt werden. Über den aktuellen Stand dieses Fortschreibungsprozesses liegen derzeit keine öffentlichen Informationen vor.
Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst unabhängig vom Wohnstatus alle betroffenen Personengruppen. In der Fachpraxis wird darauf hingewiesen, dass wohnungslose Frauen häufig in prekäre (Zweck-)Beziehungen flüchten, um der Gewalt auf der Straße oder in gemischtgeschlechtlichen Notunterkünften zu entgehen. Dadurch entstehen oft neue, unsichtbare Abhängigkeitsverhältnisse. Untersuchungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) verdeutlichen das Ausmaß der Betroffenheit: Demnach zeigte eine Befragung in Diensten und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, dass rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalt erfahren haben (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/25133 2/22920b35c34e445c489dde37ffd9d883/bag-w-data.pdf).
Im verabschiedeten Gewalthilfegesetz (GewHG) wird mit Berücksichtigung der Lebensrealitäten gewaltbetroffener wohnungsloser Frauen bei der Definition von Häuslicher Gewalt in § 2 Absatz 2 klargestellt, dass „ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit (…) nicht erforderlich“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14437). Der Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gilt somit auch für wohnungslose, gewaltbetroffene Frauen (und ihre Kinder). Aktuell existieren jedoch hohe Zugangshürden u. a. kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser, hohe Anforderungen an eine eigenständige Lebensführung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. empfiehlt den Ländern, bereits im Rahmen der frühen Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung gemäß § 8 Gewalthilfegesetzes (GewHG) unter anderem die Wohnungsnotfallhilfe einzubinden (vgl.: www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-umsetzung-des-gewalthilfegesetzes-gewhg/ )
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der systematischen Einbeziehung dieser Lebensrealitäten in die Analysen und Entwicklungsplanungen des Gewalthilfegesetzes auf Länderebene durch die Einbindung der Expertise aus der Wohnungsnotfallhilfe.
Hier die vollständige Kleine Anfrage „Gewaltschutz für wohnungslose Frauen“ (öffnet sich in neuem Fenster/Tab)
Die Antwort der Bundesregierung wird hier veröffentlicht: https://dip.bundestag.de/vorgang/gewaltschutz-f%C3%BCr-wohnungslose-frauen/335822
