Wir haben die Bundesregierung zum Gewaltschutz für wohnungslose Frauen mit einer Kleinen Anfrage befragt (siehe https://sahra-mirow.de/gewaltschutz-fuer-wohnungslose-frauen/). Wie so häufig wurden die Fragen nicht alle zufriedenstellend beantwortet. Deshalb bleiben wir mit Nachdruck dran und haben nun folgende Fragen schriftlich eingereicht:
Erste Frage: Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der mir vorliegenden aktuellen Berichte aus der Fachpraxis, wonach sich Kommunen im Vorfeld der vollständigen Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) zunehmend aus der freiwilligen Finanzierung von Gewaltschutzeinrichtungen zurückziehen, weiterhin von einem tatsächlichen Ausbau des Hilfesystems – insbesondere im Hinblick auf die intersektionale Öffnung für vulnerable Gruppen wie drogengebrauchende, psychisch erkrankte und wohnungslose Frauen – aus, und wie stellt sie im Dialog mit den Ländern, etwa im Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK GewHG), sicher, dass die vorgesehenen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in Höhe von rund 2,6 Mrd. Euro (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6674) nicht lediglich kommunale Kürzungen kompensieren, sondern dem im GewHG intendierten bedarfsgerechten Ausbau dienen?
Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesregierung geht im Zuge der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) von einem bundesweiten Ausbau der Schutz- und Beratungsangebote für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihren Kindern durch die Länder aus. Ab 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung sicherzustellen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in Kraft treten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen bundesweit die erforderlichen Schutz- und Beratungsangebote geschaffen worden sein, um allen Frauen mit ihren Kindern ein Unterstützungsangebot unterbreiten zu können.
Dies gilt auch für betroffene Frauen mit besonderen Bedarfen im Sinne des § 5 Absatz 1 GewHG. Ihr individueller Unterstützungsbedarf ist durch die Länder bei der Unterbreitung von Schutz- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen, um im Einzelfall ein geeignetes sowie angesichts der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsziele angemessenes Angebot zu unterbreiten.
Die Länder führen nach dem Grundgesetz das GewHG als eigene Angelegenheit aus und tragen die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergeben. Vor diesem Hintergrund erhalten die Länder zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036 zu Lasten des Bundes. Es handelt sich hierbei um eigene Steuereinnahmen der Länder, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen. Im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung sind die Länder an gesetzliche Vorgaben des GewHG gebunden.
Die Finanzierungsverantwortung der Länder gilt dabei unabhängig von möglicherweise entfallenden Finanzierungsbeiträgen der Kommunen zum Hilfesystem. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des GewHG durch eine aufgabenangemessene Bereitstellung von Landeshaushaltsmitteln ist regelmäßig Erörterungsgegenstand zwischen Bund und Ländern, u.a. im Bund-Länder-Arbeitskreis zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (BLAK GewHG).
Gemäß § 8 GewHG sind die Länder zudem verpflichtet, Finanzierungskonzepte für die notwendige Fortentwicklung des Netzes aus Schutz- und Beratungsangeboten aufzustellen und dem BMBFSFJ darüber zu berichten. Das GewHG sieht eine erstmalige Aufstellung von Finanzierungskonzepten noch im Jahr 2026 vor (§ 8 Absatz 3 Satz 1 GewHG), sowie eine erstmalige Berichtslegung zum 30. Juni 2029 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 GewHG).
Zweite Frage: Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung allgemeine Hilfsdienste, wie insbesondere die Wohnungsnotfallhilfe, im Rahmen des Gewalthilfegesetzes (GewHG) finanziell ausgestattet werden, um die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 GewHG vorgesehene strukturierte Vernetzungsarbeit (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6674) aktiv und ressourcengedeckt leisten zu können, da eine wirksame Vernetzung erfahrungsgemäß nicht nur beim spezialisierten Hilfesystem (Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im Sinne von § 2 Absatz 4 GewHG), sondern ebenso in den kooperierenden allgemeinen Diensten personelle und finanzielle Kapazitäten bindet?
Antwort der Bundesregierung:
„Andere“ Hilfsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 3 Gewalthilfegesetz (GewHG) sind nicht zentraler Regelungsgegenstand des GewHG. Das GewHG trifft Kooperations- und Vernetzungsregelungen für Einrichtungen nach dem GewHG (§ 2 Absatz 4 GewHG), die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen, mit anderen Hilfsdiensten.
Das GewHG sichert die Finanzierung von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 4 GewHG, indem Träger von Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der jeweiligen Landesentwicklungsplanung (§ 8 GewHG) erforderlich sind, ab dem 1. Januar 2027 einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung haben. Die Länder, die für die Ausführung des GewHG die Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit innehaben, treffen entsprechende landesrechtliche Regelungen, um diesen Finanzierungsanspruch zu erfüllen.
Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG erhalten die Länder zu Lasten des Bundes insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036.
Die Finanzierung von anderen Hilfsdiensten erfolgt außerhalb des Rahmens des GewHG. Soweit Leistungen der Wohnungsnotfallhilfe als Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht werden, bleiben diese Regelungen durch das GewHG unberührt. Das GewHG enthält insoweit keine Regelungen zur Finanzierung dieser Leistungen.
